Wenn Frauen und Männer ein Kind erwarten, stellen sich viele Fragen. Diese Internet-Seite kann keine persönliche Beratung ersetzen, aber sie gibt einen Eindruck möglicher Fragen und einiger Antworten. In manchen Fällen gelten die Ansprüche nur für Hamburg.
Wir beraten Sie gerne bei allen Fragen rund um Elterngeld und Elternzeit, Wohngeld und Kinderzuschlag und zu weiteren sozialen Hilfen.
Wir unterstützen Sie beim Ausfüllen der Anträge, z.B. beim Antrag auf Elterngeld oder Bürgergeld.
Sollten Sie die Einkommensgrenze von 200.000 € (zu versteuerndes Einkommen) überschreiten, haben Sie keinen Anspruch auf Elterngeld. In diesem Fall können wir Sie nicht zum Elterngeld beraten. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie die Einkommensgrenze erreichen, wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung, das Finanzamt oder das Familienportal des Bundesministeriums.
Steuerrechtliche Beratungen bieten wir nicht an.
Wenn Sie mehr wissen möchten, wenden Sie sich gern ans Familienplanungszentrum und vereinbaren Sie einen Termin zu einem persönlichen Gespräch.
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, haben Sie Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen bei der Frauenärztin bzw. durch eine Hebamme. Sie haben außerdem Anspruch auf Geburtsvorbereitung und brauchen keine Rezeptgebühren und Zuzahlungen zu leisten. Sie erhalten Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfrist. Zusätzliche Leistungen nach der Geburt erfragen Sie bitte in der Beratungsstelle.
In Hamburg stellen Sie bitte den Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit. Antragsformulare erhalten Sie dort oder als Download Das Formular können Sie schon vor der Geburt ausfüllen. Erst nach der Geburt ist es möglich, den Antrag einzureichen – zusammen mit der Geburtsurkunde Ihres Kindes.
Die Höhe des Kindergeldes beträgt ab 01.01.2021 € 219,- monatlich, längstens bis zum 25. Lebensjahr.
Ein Anspruch auf einen Kinderzuschlag besteht in der Regel dann, wenn Sie als Eltern(teil), ihren persönlichen Unterhalt aus eigenen Einkünften finanzieren können, nicht aber den des Kindes. Durch den Bezug des Kinderzuschlages soll ein Hilfebedarf auf Arbeitslosengeld II vermieden werden. Weitere Bedingung für den Anspruch auf Kinderzuschlag ist, dass ein Kindergeldanspruch für die in Ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder besteht. Der Kinderzuschlag beträgt ab 01.01.2021 bis zu € 205,- pro Kind. Wenn Sie Ihre eventuellen Ansprüche einschätzen möchten, besuchen Sie unsere Beratungsstelle zu einem persönlichen Gespräch.
Mütter oder Väter können maximal 3 Jahre lang Elternzeit beantragen. Voraussetzungen sind:
– Sie leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
– Sie betreuen und erziehen Ihr Kind überwiegend selbst.
– Sie arbeiten während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genießen in dieser Zeit einen Kündigungsschutz, der bereits mit der Anmeldung zur Elternzeit einsetzt. Es gibt hiervon jedoch einige Ausnahmen. Im Falle einer Kündigung, wenden Sie sich bitte sofort an das Amt für Arbeitsschutz und legen innerhalb von 3 Wochen schriftlich Widerspruch ein.
Elterngeld kann nur während der ersten 12 bzw. 14 Lebensmonate des Kindes beantragt werden und wird maximal drei Monate rückwirkend bewilligt.
Weitere Informationen zur Elternzeit erhalten Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch bei der Elterngeldstelle Ihres Bezirksamts, im Familienplanungszentrum oder auch durch das Servicetelefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Sind Sie zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes nicht verheiratet, hat zunächst grundsätzlich die Mutter die alleinige elterliche Sorge. Wollen Sie die elterliche Sorge gemeinsam mit dem Vater ausüben, ist es notwendig, dass die Vaterschaft z. B. beim Jugendamt rechtswirksam anerkannt worden ist und Sie sich Ihre gemeinsame Sorgerechtserklärung ebenfalls vom Jugendamt (kostenfrei) oder einem Notar (kostenpflichtig) beurkunden lassen (§ 1626a BGB).
Bei der Suche nach einem Betreuungsplatz wenden Sie sich bitte an die Allgemeinen Sozialen Dienste des zuständigen Bezirksamts. Dieses Amt ist an das Jugendamt angeschlossen, und die Mitarbeiterinnen dort unterstützen Sie bei der Suche nach einer betreuten Wohnform. In Hamburg gibt es mehrere Einrichtungen, die junge schwangere Frauen und Mütter mit Kleinkindern betreuen. Diese sind z.B. das Abendroth-Haus, das Rauhe Haus, das Theodor-Wenzel-Haus und die Alida-Schmidt-Stiftung.
Auf der Webseite www.schwanger-unter-20.de finden Sie viele nützliche Informationen
Bei Ihrem zuständigen Wohnungsamt können Sie als Schwangere einen Wohnberechtigungsschein (sog. §5-Schein) für sich, Ihr Kind und einen eventuellen Partner beantragen. Dieser Schein berechtigt Sie zum Bezug einer öffentlich geförderten Sozialwohnung. Voraussetzung ist, dass Ihr Einkommen eine bestimmte Obergrenze nicht überschreitet. Sie haben für 2 Personen (Mutter und Kind) Anspruch auf bis zu 3 Zimmer mit einer Grundfläche bis 70 qm.
Schwangere und Mütter/Väter in der Elternzeit besitzen einen besonderen Kündigungsschutz. Nur in Ausnahmefällen kann eine Kündigung ausgesprochen werden. Schwangere haben dann Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II, sofern die sonstigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Sie gelten weiterhin als vermittelbar. Lassen Sie sich im Familienplanungszentrum beraten, oder informieren Sie sich bitte beim Amt für Arbeitsschutz.
– In den Gesundheitsämtern der Bezirke
– In vielen Krankenhäusern
– Im Internet auf der Seite von www.kidsgo.de
Kinder bis zu 3 Jahren können in der Kinderkrippe oder in Tagespflegestellen (bei Tagesmüttern) betreut werden. Sie können sich eine Einrichtung auswählen, die die günstigsten Bedingungen für die Betreuung Ihres Kindes bietet (z.B. hinsichtlich Erreichbarkeit, räumlicher und personeller Ausstattung). Da es in einigen Hamburger Bezirken nach wie vor schwierig ist, einen geeigneten Platz für ein Kind zu finden, kann es sinnvoll sein, sich schon während der Schwangerschaft verschiedene Einrichtungen anzuschauen und sich – falls möglich – in Wartelisten einzutragen bzw. das Kind nach der Geburt dort anzumelden.
Seit August 2003 gilt in Hamburg das Kita-Gutscheinsystem. Die Gutscheine gelten jeweils ein Jahr und können frühestens ein Jahr vor dem gewünschten Beginn der Betreuung beim zuständigen Jugendamt (Abteilung für Kindertagesbetreuung) beantragt und direkt in der Kindertageseinrichtung Ihrer Wahl eingelöst werden.
Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Kindergartenplatz (5 Std. täglich mit Mittagessen von Montag bis Freitag) für Kinder ab 1 Jahr bis zum Schuleintritt besteht in Hamburg unabhängig von Berufstätigkeit o. ä. der Eltern. Der Antrag muss in diesem Fall sofort bewilligt werden.
Bei größerem Betreuungsbedarf und anderen Altersgruppen gelten besondere Regelungen. Informieren Sie sich gern in einem persönlichen Beratungsgespräch beim Amt für Soziale Dienste Ihres Bezirks oder im Familienplanungszentrum.
Sie erhalten praktische Tipps, Informationen und direkte Unterstützung bei der Antragstellung.
Für diese Beratung erheben wir eine Gebühr von 15 €.