Dies sind wichtige Teile des Gesetzes in leichter Sprache. Dies ist nicht der Original-Text des Gesetzes. Das Schwangerschafts-Konflikt-Gesetz: Alle Frauen und Männer haben ein Recht auf Sexual-Aufklärung und Beratung in allen Fragen zu Verhütung, Familien-Planung und Schwangerschaft. Beim Schwangerschafts-Abbruch gibt es eine Beratungs-Pflicht. Die Beratung soll Frauen Mut machen, dass sie das Kind bekommen. Die Frau allein entscheidet darüber, ob sie die Schwangerschaft abbrechen oder das Kind bekommen möchte.
Bis wann dürfen Frauen einen Schwangerschafts-Abbruch machen lassen?
„Schwangerschaftsabbruch nach Beratungsregelung“ Was bedeutet das?
Was passiert in der Beratung?
Was kostet die Beratung?
Was kostet ein Schwangerschafts-Abbruch nach Beratungs-Regelung?
Was ist ein Schwangerschafts-Abbruch mit Indikation?
Was kostet ein Schwangerschafts-Abbruch mit Indikation?
Beraten mich die Ärztinnen oder Ärzte, die einen Abbruch machen?
Welche Gesetze regeln den Schwangerschafts-Abbruch?
Dürfen Minderjährige einen Schwangerschafts-Abbruch machen lassen?
Ein Schwangerschafts-Abbruch kann bis zur 12. Schwangerschafts-Woche gemacht werden. Dazu ist eine Beratungs-Bescheinigung nötig. Die Frau muss zu einer Beratung gehen. Nach der 12. Schwangerschafts-Woche ist ein Abbruch nur aus gesundheitlichen Gründen erlaubt. Das nennt man: Medizinische Indikation.
So wird die Dauer der Schwangerschaft berechnet: Die Empfängnis liegt etwa 2 Wochen nach dem Beginn der letzten Regel-Blutung. Die 12. Schwangerschafts-Woche ist also die 14. Woche nach Beginn der letzten Regel. Das Ergebnis einer Ultraschall-Untersuchung entscheidet.
Ein Schwangerschafts-Abbruch ist erlaubt, wenn diese 4 Punkte zutreffen: - die Frau war bei einer Beratung und hat eine Beratungs-Bescheinigung - der Abbruch darf erst 5 Tage nach dem Ende der Beratung gemacht werden- der Abbruch muss bis zum Ende der 12. Schwangerschafts-Woche gemacht werden.- allein die Frau entscheidet.
Die Beratung soll Frauen Mut machen, dass sie das Kind bekommen. So will es das Gesetz im Straf-Gesetz-Buch. Aber die Frau wird in der Beratung nicht bevormundet. Sie wird in der Beratung nicht zu einer Entscheidung gedrängt. Die Frau allein entscheidet darüber, ob sie die Schwangerschaft abbrechen möchte, oder ob sie das Kind bekommen möchte. Die Beraterin informiert die Frau über Ihre Rechte und welche Hilfen es gibt.
Das sollten Frauen noch über die Beratung wissen:
- Die Frau soll die Gründe für den Schwangerschafts-Abbruch sagen. Das
muss sie aber nicht. Die Beraterin wird der Frau ein Gespräch über die
Gründe anbieten. Die Frau muss aber nicht darüber sprechen.
- Die Frau soll sich nur dann für einen Schwangerschafts-Abbruch ent
scheiden, wenn für sie keine andere Lösung möglich ist. Das entscheidet
die Frau allein.
- Die Beraterin muss ein Protokoll über die Beratung schreiben. Das Protokoll
ist anonym. Das heißt: In dem Protokoll steht nicht der Name der Frau.
- Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungs-Stellen gilt
Schweige-Pflicht. Das heißt: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen
nichts weitersagen. Sie sagen auch nicht, dass die Frau überhaupt in
der Beratung war.
- Wenn die Frau will, bleibt die Beratung anonym. Das heißt: Sie muss
nicht ihren Namen sagen.
Nach der Beratung bekommt die Frau eine Beratungs-Bescheinigung. Auf der Bescheinigung muss der Name der Frau und das Datum stehen. Auf der Bescheinigung steht aber nichts über den Inhalt des Gesprächs. Manche Frauen kommen nicht freiwillig in die Beratung.
Manche Frauen kommen nur, weil die Beratung Pflicht ist. Das wissen die Beraterinnen im Familien-Planungs-Zentrum. Unsere Beraterinnen haben Verständnis für die schwierige Lage der Frauen. Wir versuchen, so feinfühlig wie möglich zu sein.
Die Beratung im Familien-Planungs-Zentrum oder bei pro-familia ist kostenlos. Sie können natürlich auch eine Begleitung mitbringen.
Die Krankenkasse bezahlt einen Schwangerschafts-Abbruch nur, wenn die Frau wenig Geld hat.
Zum Beispiel:
- Die Frau verdient nur wenig oder gar kein Geld.
- Die Frau bekommt Arbeitslosen-Geld oder Bafög.
-l Die Frau ist Asyl-Bewerberin.
Für das Geld gibt es gesetzliche Grenzen. Genaue Informationen gibt es in den Beratungs-Stellen oder bei der Krankenkasse.
Die Frau muss vor dem Abbruch einen Antrag bei der Krankenkasse stellen. Dann bekommt sie eine schriftliche Zusage von der Krankenkasse. Diese Zusage bekommt dann die Ärztin oder der Arzt, wo der Abbruch gemacht wird.
Die Frau muss der Krankenkasse keinen Grund für den Abbruch sagen. Die Krankenkasse will nur wissen, wie viel Geld die Frau hat. Es spielt keine Rolle, wie viel Geld der Ehemann oder die Eltern haben.
Wenn die Frau nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, kann eine Krankenkasse den Schwangerschafts-Abbruch trotzdem bezahlen. Die Frau kann das bei einer Krankenkasse in ihrem Wohnort beantragen.
Wenn die Frau genug Geld hat, dann muss sie den Abbruch selbst bezahlen. Für das Geld gibt es gesetzliche Grenzen.
Genaue Informationen gibt es in den Beratungs-Stellen oder bei der Krankenkasse.
Die Frau kann nach dem Abbruch eine Krank-Meldung bekommen. Sie bekommt weiterhin ihren Lohn oder ihr Gehalt. Sie muss ihrem Arbeitgeber nicht sagen, warum sie fehlt.
Eine Indikation ist eine Erlaubnis von einer Ärztin oder einem Arzt. Mit einer Indikation ist ein Schwangerschafts-Abbruch erlaubt. Die Frau muss nicht zur Beratung und braucht keine Beratungs-Bescheinigung. Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen den Abbruch.
Es gibt eine kriminologische Indikation und eine medizinische Indikation:
Was ist eine kriminologische Indikation?
Die Frau wurde durch eine Straftat schwanger. Zum Beispiel durch eine Vergewaltigung. Dann ist das eine kriminologische Indikation. Ein Schwangerschafts-Abbruch darf dann bis zum Ende der 12. Schwangerschafts-Woche gemacht werden.
Was ist eine medizinische Indikation? Die Schwangerschaft bedeutet eine Gefahr für die Gesundheit der Frau. Dann ist das eine medizinische Indikation. Eine medizinische Indikation ist auch, wenn das Kind eine schwere Krankheit oder Behinderung haben kann. Bei der medizinischen Indikation kann der Abbruch immer gemacht werden.
Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen den Abbruch vollständig. Die privaten Krankenkassen bezahlen bisher oft nur einen Abbruch mit medizinischer Indikation.
Ja. Die Ärztinnen oder Ärzte, die den Schwangerschafts-Abbruch machen, beraten auch:
- Sie bieten ein Gespräch über die Gründe für den Abbruch an, wenn die
Frau es möchte.
- Sie erklären alles über die Bedeutung, den Ablauf, die Folgen und
die Gefahren des Abbruchs.
Der Schwangerschafts-Abbruch wird in diesen 3 Gesetzen geregelt:
- Das Schwangerschafts-Konflikt-Gesetz. § 2, § 5 und § 6.
- Das Schwangeren- und Familien-Hilfe-Änderungs-Gesetz.
- Das Straf-Gesetz-Buch. § 218 und § 219.
Mit diesen Gesetzen gibt es ein Recht auf Aufklärung und Beratung zu den Themen: Verhütung, Familien-Planung und Sexualität.
Alle Frauen und Männer können sich in einer Beratungs-Stelle informieren und beraten lassen. Zum Beispiel im Familien-Planungs-Zentrum oder bei pro-familia.
Ja. Für Minderjährige gelten die gleichen Regeln wie für Erwachsene. Ein minderjähriges Mädchen kann sich nach einer Beratung selbst entscheiden. Die Eltern oder andere Erwachsene dürfen das Mädchen nicht zu einer Entscheidung zwingen.
Das Mädchen kann allein oder mit einer Begleitung zur Beratung gehen. Viele Ärztinnen und Ärzte wollen eine Erlaubnis der Eltern oder Erziehungs-Berechtigten.
Aber es gibt auch Ausnahmen.
Mädchen unter 14 Jahren brauchen die Erlaubnis der Eltern.
Auch Minderjährige können beantragen, dass die Krankenkasse den Abbruch bezahlt. Damit ist der Schwangerschafts-Abbruch kostenlos. Ab 15 Jahren dürfen sie den Antrag selbst stellen.
Ein Schwangerschafts-Abbruch mit Indikation wird immer von der Krankenkasse bezahlt.