Das ab 1. Oktober 1995 geltende Recht
Nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz hat jede Frau und jeder Mann einen gesetzlichen Anspruch auf Sexualaufklärung und Beratung zu Verhütung, Familienplanung und allen Fragen, die mit einer Schwangerschaft verbunden sind (gemäß § 2 SchKG).
Über die freiwillige Inanspruchnahme von Beratung hinaus besteht die gesetzliche Pflicht zur Beratung im Schwangerschaftskonflikt (§§ 5,6 SchKG). Das Schwangerschaftskonfliktgesetz formuliert außerdem ein Beratungsziel: Die Fortsetzung der Schwangerschaft zum Schutz des ungeborenen Lebens. Allerdings schreibt das Gesetz auch vor, die Beratung ergebnisoffen zu führen, sodass sich die Frau in eigener Verantwortung für oder gegen die Fortsetzung der Schwangerschaft entscheiden kann.
Wann dürfen Frauen einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen?
Was bedeutet ein „Schwangerschaftsabbruch nach Beratungsregelung“?
Was passiert in der Beratung?
Wie viel kostet die Beratung?
Wie viel kostet ein Schwangerschaftsabbruch nach Beratungsregelung?
Was ist ein „Schwangerschaftsabbruch mit Indikation“?
Wie viel kostet ein Schwangerschaftsabbruch mit ärztlich festgestellter "medizinischer" oder "kriminologischer" Indikation?
Wird mich der Arzt / die Ärztin, die den Abbruch durchführt, auch noch beraten?
In welchem Gesetz ist der Schwangerschaftsabbruch verankert?
Wie sieht die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs bei Minderjährigen aus?
Schwangerschaftsabbrüche können in Deutschland bis zur 12. Schwangerschaftswoche nach Empfängnis gemäß einer Beratungsregelung und später ausschließlich mit medizinischer Indikation (Ausnahmegenehmigung) durchgeführt werden.
Bei der Berechnung der Schwangerschaftsdauer geht man im Allgemeinen davon aus, dass die Empfängnis zwei Wochen nach dem Beginn der letzten Regelblutung eingetreten ist. Die 12. Woche nach Empfängnis entspricht also normalerweise der 14. Woche nach Beginn der letzten Regel. Das Ergebnis einer Ultraschalluntersuchung ist letzten Endes entscheidend.
Wenn eine Frau einen Schwangerschaftsabbruch erwägt, ist dieser unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Frau muss sich der gesetzlich vorgeschriebenen Beratung unterzogen haben
- Der Eingriff darf frühestens am 4.Tag nach dem Tag vorgenommen werden, an dem die Beratung abgeschlossen wurde.
- Er muss von einer Ärztin oder einem Arzt bis zum Ende der 12. Woche nach der Empfängnis durchgeführt werden.
- Die Entscheidung liegt letztlich bei der Frau.
Die Beratung wird "ergebnisoffen" geführt. Das heißt: Die Frau trifft die Entscheidung selbst, und es wird ihr zugetraut, dass sie sich verantwortlich und richtig entscheidet. "Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden." Zugleich aber dient die Beratung nach dem Gesetz "dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen." (StGB § 219)
Die Beratung soll die Frau daher vor allem über Ihre Rechtsansprüche und mögliche Hilfen informieren, besonders über solche, die ihr eine Entscheidung zur Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern könnten. In Frage kommende Hilfen und Leistungen sollen ihr vermittelt werden. Für die Beratung gelten weiterhin folgende gesetzliche Auflagen, die die Frau kennen sollte:
- Es wird von ihr "erwartet", dass sie in der Beratung die Gründe nennt, aus denen sie einen Abbruch erwägt oder wünscht. Die Beraterin wird ihr anbieten, über ihre Gründe zu sprechen und mit ihr gemeinsam zu überlegen, welche Entscheidung für sie richtig ist. Ob sie dies Angebot annimmt oder nicht, liegt jedoch allein bei der Frau.
- Bei der Entscheidung soll der Frau die rechtliche Bedeutung des Schwangerschaftsabbruchs bewusst sein. Zum Abbruch sollte sie sich demnach nur entschließen, wenn die Fortsetzung der Schwangerschaft sie in unzumutbarer Weise belasten würde. Die Beurteilung, ob das so ist, bleibt allerdings letztlich bei der Frau. Es ist nicht Aufgabe der Beraterin, ihre Situation daraufhin zu überprüfen.
- Die Beraterin muss den wesentlichen Inhalt der Beratung und angebotene Hilfsmaßnahmen in einer Aufzeichnung festhalten. Daraus darf allerdings nicht erkennbar sein, wer beraten wurde. Diese Aufzeichnung dient nicht dazu, die Frau und ihre Gründe zu überprüfen, sondern dazu, die Arbeit der Beratungsstelle zu kontrollieren.
- Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstellen stehen unter Schweigepflicht. Ohne Einverständnis dürfen sie niemandem Auskünfte über Personen oder über Inhalte des Gesprächs geben. Sie dürfen nicht einmal bestätigen, dass die Frau zur Beratung da war, falls irgendjemand sich danach erkundigt.
- Wenn die Frau es wünscht, muss die Beratung anonym durchgeführt werden. Sie braucht also zunächst ihren Namen weder bei der Anmeldung noch der Beraterin gegenüber anzugeben.
- Nach der Beratung besteht ein Anspruch auf eine schriftliche Bestätigung der Beratung. Die Bescheinigung muss den Namen der beratenden Frau und das Datum enthalten, an dem die Beratung beendet wurde. Sie darf aber nichts über den Inhalt des Gesprächs aussagen. Die Beraterinnen im Familienplanungszentrum und bei pro familia sind sich der besonderen Problematik einer Beratung bewusst, die gesetzlich vorgeschrieben ist und häufig nicht freiwillig gesucht wird. Sie haben Verständnis für die schwierige Lage der Frauen und versuchen, so einfühlsam wie möglich zu sein.
Die Beratung in einer anerkannten Beratungsstelle, zum Beispiel im Familienplanungszentrum / PRO FAMILIA, ist für die Frau und die Personen, die sie eventuell begleiten, kostenlos.
- Die Kosten des eigentlichen Eingriffs können über die Kasse nur dann abgerechnet werden, wenn das verfügbare persönliche Einkommen oder Vermögen der Frau unterhalb bestimmter Grenzen liegt oder wenn sie z.B. BAföG-Leistungen erhält. Genauere Informationen über die Einkommensgrenzen im Einzelfall und über das Verfahren kann man in den anerkannten Beratungsstellen oder bei Ihrer Krankenkasse erhalten. Die Kostenübernahme muss vor dem Abbruch bei einer Krankenkasse beantragt und schriftlich zugesagt werden. Die schriftliche Zusage wird für die Ärztin(den Arzt), die (der) den Eingriff durchführen soll, benötigt.
- Der Abbruch braucht nicht begründet zu werden. Die Kasse darf lediglich verlangen, dass die Frau die persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachweist. Ob die Kasse die Kosten des Eingriffs übernimmt, hängt ausschließlich von der Höhe des eigenen Einkommens und Vermögens der Frau ab. Das Einkommen des Ehemannes, der Eltern oder anderer Unterhaltspflichtiger spielt keine Rolle.
- Auch wenn die Frau nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, kann sie die Übernahme der Kosten des eigentlichen Eingriffs bei einer gesetzlichen Kasse der eigenen Wahl an ihrem Wohnort beantragen. Voraussetzung ist, dass Einkommen und Vermögen unterhalb der gesetzlichen Grenzen liegen oder dass die Frau z. B. Arbeitslosengeld bzw. Bafög bezieht oder Asylbewerberin ist.
- Wenn das persönliche Einkommen und Vermögen oberhalb der gesetzlichen Grenzen liegt, muss der eigentliche Eingriff selbst bezahlt werden. Wenn die Frau nach dem Abbruch krankgeschrieben werden möchte, hat sie Anspruch auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung. Ebenso wie in anderen Krankheitsfällen ist sie nicht verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber den Grund ihres Fehlens zu nennen.
Wenn aus ärztlicher Sicht eine Indikation (d.h. Befürwortung) vorliegt, gilt ein Schwangerschaftsabbruch als "rechtmäßig". Dabei darf die Ärztin (der Arzt), die (der) die Indikation feststellt, nicht auch den Abbruch vornehmen. Eine gesetzliche Pflicht zur Beratung gibt es dann nicht. Die Kosten des Abbruchs werden vollständig von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Gesetzliche Indikationen sind:
- Kriminologische Indikation
Die Frau ist durch eine Straftat, z.B. eine Vergewaltigung, schwanger geworden. Der Abbruch darf auch bei dieser Indikation nur bis zum Ende der 12. Woche nach der Empfängnis durchgeführt werden.
- Medizinische Indikation
Die Fortsetzung der Schwangerschaft würde unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und künftigen Lebensverhältnisse eine Gefahr für die körperliche oder seelische Gesundheit der Frau bedeuten. Bei dieser Indikation gibt es keine gesetzliche Frist, bis wann der Abbruch durchgeführt werden muss. Eine medizinische Indikation kommt auch in Frage, wenn ein Abbruch erwogen wird, weil aus ärztlicher Sicht mit einer erheblichen gesundheitlichen Schädigung des Kindes zu rechnen wäre (frühere "embryopatische" oder "eugenische" Indikation). Auch in diesem Fall kommt es aber letztlich darauf an, ob die körperliche oder seelische Gesundheit der Frau ernstlich gefährdet wäre, wenn sie die Schwangerschaft fortsetzen würde.
Die Kosten werden von der gesetzlichen Krankenversicherung (oder Beamtenbeihilfe) vollständig übernommen. Die privaten Krankenkassen haben bisher in der Regel nur die Kosten von Abbrüchen aufgrund medizinischer Indikation erstattet; ob sie dies künftig auch bei "kriminologischer" Indikation tun, ist noch nicht klar.
Die Ärztin (der Arzt), die (der) den Abbruch vornehmen soll, hat nach dem Gesetz folgende Pflichten: Sie (Er) muss der Frau Gelegenheit geben, mit ihr (ihm) - wenn sie es möchte - noch einmal über die Gründe zu sprechen, aus denen sie den Abbruch wünscht. Sie (Er) muss sie über Bedeutung und Ablauf des Eingriffs, seine Folgen, Risiken und möglichen Auswirkungen ärztlich aufklären.
Der Schwangerschaftsabbruch ist im Schwangerschaftskonfliktgesetz (§§ 2, 5 und 6), im Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) sowie den §§ 218 und 219 des STGB geregelt. Dieses Gesetzespaket beinhaltet auch einen Anspruch auf Aufklärung und Beratung zu Empfängnisverhütung, Familienplanung, Sexualität und Sexualaufklärung. Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich in einer hierfür vorgesehenen Beratungsstelle, z.B. im Familienplanungszentrum / bei PRO FAMILIA informieren und beraten zu lassen.
Grundsätzlich gilt die gleiche Regelung wie bei Erwachsenen. Das heißt: Innerhalb der oben genannten 12-Wochen-Frist wird es einer Minderjährigen zugetraut, nach einer Beratung ihre Entscheidung selbst zu fällen. Auch wenn eine Jugendliche noch keine 18 Jahre alt ist, darf sie weder von Eltern noch von sonstigen Erwachsenen dazu gezwungen werden, eine Schwangerschaft auszutragen oder abzubrechen. Zur Beratung kann eine Minderjährige allein oder in Begleitung einer Vertrauensperson gehen. Viele Ärzte führen einen Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten durch. Ausnahmen sind jedoch möglich. Dies klärt der Arzt/ die Ärztin in einem vertraulichen Gespräch mit der Jugendlichen. Bei Mädchen über 16 Jahren ist es in der Regel eher üblich als bei Jüngeren. Bei Mädchen unter 14 Jahren müssen die Eltern (oder ein Elternteil) eine Einwilligung geben. Schwangerschaftsabbrüche mit Indikation werden von der Krankenkasse bezahlt. Auch Minderjährige können für einen Schwangerschaftsabbruch nach Beratungsregelung bei einer gesetzlichen Krankenkasse einen so genannten Kostenübernahmeschein beantragen. Damit ist der Schwangerschaftsabbruch kostenlos. Ab 15 Jahren ist es möglich, selbständig einen Antrag auf Kostenübernahme zu stellen.